Zum 01. Januar 2025 tritt das neue bayerische Grundsteuergesetz in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen und Fragen zur Grundsteuerreform finden Sie im Folgenden.
Die Liste wird fortlaufend aktualisiert.
1. Welche Hebesätze gelten ab dem 01. Januar 2025?
Gemeinden Pürgen, | Gemeinde Schwifting | |
Grundsteuer A Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | 350 v.H. | 390 v.H. |
Grundsteuer B Grundstücke des Grundvermögens (z.B. private Wohnhäuser) | 240 v.H. | 240 v.H. |
2. Wie viel Grundsteuer bezahle ich ab dem 01. Januar 2025?
Die Gemeinde erhebt die Steuer auf Grundlage des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag, den jede/r Grundstückseigentümer/in vom Finanzamt im Rahmen der Grundsteuererklärung erhalten hat. Der darin vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Der sich daraus ergebene Betrag ist als Grundsteuer zu bezahlen.
3. Bekomme ich einen neuen Bescheid?
Jede/r Grundstückseigentümer/in erhält für sein Eigentum Anfang Dezember einen oder ggf. mehrere neue Grundsteuerbescheide von der Gemeinde, aus denen sich die tatsächliche Steuerhöhe ab dem 01. Januar 2025 ergibt. Auch Grundstückseigentümer/innen, die vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag mit einem Messbetrag von Null erhalten haben, bekommen ab sofort ebenfalls einen entsprechenden Bescheid von der Gemeinde.
4. Bislang wurde die Grundsteuer von der Gemeinde automatisch von meinem Konto eingezogen. Gilt das Lastschriftmandat weiterhin?
Bisher erteilte Lastschriftmandate gelten nicht ohne weiteres weiter, sofern sich im Rahmen der Grundsteuererklärung wesentliche Änderungen ergeben haben und beispielsweise ein neues Aktenzeichen vom Finanzamt erteilt worden ist oder sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Bitte lesen Sie Ihren Bescheid daher aufmerksam durch, ob ein Einzug mittels Lastschrift erfolgt oder ob die Grundsteuer überwiesen werden muss. Sofern kein Lastschriftmandat besteht, liegt ein entsprechendes Mandat für Sie zur Unterschrift dem Bescheid bei.
5. Ich bin mit der Grundsteuerreform nicht einverstanden. Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bescheid der Gemeinde?
Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde lohnt sich in der Regel nur dann, wenn ein rechnerischer Fehler der Gemeinde im Rahmen der Berechnung der tatsächlichen Grundsteuerhöhe (siehe Ziffer 2) vorliegt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag oder an anderen vom Finanzamt ergangenen Bescheiden im Rahmen der Grundsteuererklärung, muss unmittelbar gegen diese Bescheide des Finanzamtes beim Finanzamt Einspruch erhoben werden. Die Gemeinde hat auf die Bescheide des Finanzamtes sowie auf die generelle Rechtslage keinen Einfluss! Näheres finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheides.
6. Warum wird die Grundsteuer überhaupt geändert?
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Berechnung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Daher wurde vom Gesetzgeber ein neues Grundsteuergesetz beschlossen. Der Freistaat Bayern hat sich dabei für ein wertunabhängiges Flächenmodell entschieden, um die Grundsteuer von steigenden Immobilienpreisen zu entkoppeln. Dadurch waren neue Grundsteuererklärungen abzugeben. Die ab 01. Januar 2025 geltenden Hebesätze hat die Gemeinde danach ausgewählt, dass das Steueraufkommen aus der Grundsteuer für die Gemeinde auch ab 2025 gleichbleiben wird und es nicht zu versteckten Mehreinnahmen kommt. Für die meisten Eigentümer/innen von Wohnhäusern wird sich steuerlich wenig ändern. In den Bereichen Landwirtschaft und Gewerbe ist jedoch aufgrund der neuen Gesetzgebung, die die Gemeinde nicht in der Hand hat, mit einer Steigerung der Steuerlast zu rechnen, da nun zahlreiche Flächen anders bewertet und damit steuerpflichtig werden.
7. Ich bin nicht mehr Eigentümer/in eines Grundstückes, habe jedoch einen Bescheid von der Gemeinde erhalten. Muss ich trotzdem Grundsteuer bezahlen?
Ein Eigentümerwechsel muss gegenüber dem für das Grundstück zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Erst wenn das Finanzamt die Umschreibung vollzogen und die Gemeinde darüber vom Finanzamt benachrichtigt wurde, kann die Steuer vom neuen Eigentümer/in erhoben werden. Aufgrund der hohen Fallzahlen bei den Finanzämtern ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Einstweilen ist die Grundsteuer vom vormaligen Eigentümer/in weiter zu bezahlen.